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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 39/21

Gesetze: AO § 173 Abs 1 Nr 1; BGB § 1191; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 4 Abs 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 1; FGO § 40 Abs 2; FGO § 48 Abs 1 Nr 1; FGO § 48 Abs 1 Nr 2; FGO § 60 Abs 3; HGB § 255 Abs 1 S 1; HGB § 255 Abs 1 S 2; ZVG § 150; ZVG § 152 Abs 1

Veranlassungszusammenhang bei Grundschuldbestellungen

Leitsatz

  1. Werden an den Grundstücken eines Steuerpflichtigen Grundschulden bestellt, die der Absicherung von Darlehen dienen, die eine Personengesellschaft aufgenommen hat, deren Gesellschaftsanteile von Angehörigen des Steuerpflichtigen gehalten werden, beruht die Grundschuldbestellung auch dann nicht auf einem einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhang, wenn die Grundstücke der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

  2. Werden die Grundstücke und die Anteile der Personengesellschaft später von einem anderen Steuerpflichtigen (dem Kläger) erworben, wandelt sich der Veranlassungszusammenhang für die Grundschuldbestellung trotz der entstandenen Betriebsaufspaltung nicht in einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.

  3. Zahlungen zur Ablösung so entstandener Grundschulden sind weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch stellen sie nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile der Personengesellschaft dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 1400 Nr. 22
YAAAJ-27983

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 06.09.2022 - 13 K 39/21

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