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Prozessrecht | Obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung
Nach § 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in bestimmten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Ist dies der Fall, so ist eine vor Durchführung dieses Verfahrens erhobene Klage unzulässig; das Schlichtungsverfahren kann in diesem Fall nicht nachgeholt werden ().