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Nachbarrecht | Schäden durch unter Naturschutz stehenden Bäumen
Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften gehindert ist (Umfallen von unter Naturschutz stehenden Bäumen, die durch das zulässige Fällen mehrerer Bäume an Standsicherheit verloren haben), kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein ().