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Investitionszulage: eigenhändige Unterschrift
Ein Antrag auf Investitionszulage, der nicht von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sondern von einem Dritten unterschrieben wurde, entspricht nicht den formellen Anforderungen. Die Finanzverwaltung trägt ihrer Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits dadurch ausreichend Rechnung, dass durch die Vordruckgestaltung ausdrücklich auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters hingewiesen wird ( ).