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Hinzurechnung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
Nach dem werden Gewinnanteile des stillen Gesellschafters beim Empfänger auch dann zur Gewerbeertragsteuer herangezogen i. S. des § 8 Nr. 3 GewStG, wenn die Ausschüttungen diesen veranlassen, die Beteiligung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben.