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Schätzung weiterer Kapitaleinkünfte aufgrund Beschlagnahme eines Order-Barschecks
Die Annahme einer Steuerhinterziehung und der damit verbundenen Verlängerung der Festsetzungsfrist kann nach dem , V, F nicht allein auf ein reduziertes Beweismaß infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gestützt werden („in dubio pro reo”). Das Auffinden eines auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Order-Barschecks einer luxemburgischen Bank kann demnach nur bei einer Schätzung in offener Festsetzungsfrist die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Kapitalanlage der banküblichen Mindestanlage entsprach und dem Steuerpflichtigen hieraus Zinserträge zugeflossen sind.