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Aktuelle Entwicklungen beim Mantelkauf
Anteilseignerwechsel und Betriebsvermögenszuführung im Fokus
Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass nur ein Anteilseignerwechsel auf der unmittelbaren Beteiligungsebene zum Verlust der wirtschaftlichen Identität als Voraussetzung für den Verlustabzug führt. Dieser Auffassung hat sich inzwischen die Finanzverwaltung angeschlossen. In der Frage der Zuführung schädlichen Betriebsvermögens will das BMF aber dem BFH nicht folgen. Während der BFH zumindest im Bereich des Anlagevermögens die Zugangsbetrachtung befürwortet, stellt das BMF auf die Saldobetrachtung ab. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen die Konsequenzen beider Rechtsansichten auf.
I. Voraussetzung für den Verlustabzug
Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Verlustabzug ist nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG insbesondere zu versagen, wenn
mehr als 50 v. H. der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen wurden
und kumulativ
die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt.