Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit
Anmerkungen zum
Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendersoftware entwickelt, kann nach Auffassung des BFH einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben. Damit ist die Unterscheidung zwischen der Entwicklung von System- und Anwendersoftware als Tätigkeitsfelder, die für die Zuordnung zu freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften maßgebend sind, im Grundsatz (Ausnahme z. B. sog. Trivialsoftware) gefallen.
DokID ▶ NWB QAAAB-26938 . Rechtsgrundlage ▶ § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Vorinstanz ▶ NWB RAAAB-09099 , EFG 2003 S. 536.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum mathematisch-technischen-Assistenten. Träger der Ausbildung war ein Zusammenschluss Großunternehmen und Max-Planck-Institut; Ausbilder waren Dozenten von Fachhochschulen. Danach war der Kläger zunächst zwei Jahre lang im Bereich Systembetreuung Datenbanken beschäftigt, bevor er sich als EDV-Berater selbständig machte. Das Finanzamt sah die selbständige Tätigkeit des Klägers als gewerblich an. Der im Klageverfahren zugezogene Sachverständige erläuterte, warum die vom BFH als maßgeblich erachtete Unterscheidung zwischen der Entwicklung von Systemsoftware und Anwendersoftware nicht m...