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Finanzgerichtsordnung | Änderungs- oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO
Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d. h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten ( NWB VAAAB-41210). – Anmerkung: Die Entscheidung ändert nichts daran, dass das Gericht (FG oder BFH) rückwirkend die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann; entscheidend ist insoweit der Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Alle weiteren Wirkungen einer früheren Entscheidung mit abweichendem Inhalt seitens des Finanzamts bleiben aber bestehen; dies gilt vor allem für entstandene Säumniszuschläge, Zinsen etc. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Rechtmäßigkeit von während der Geltung des geänderten Bescheids vorgenommenen V...