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Einkommensteuer | keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 nach § 34 Abs. 3 EStG
Durch Art. 1 StSenkErgG wurde mit § 34 Abs. 3 EStG 2001 für Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG, soweit sie nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen die Gewährung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auf Antrag ab VZ 2001 wieder eingeführt und durch Art. 2 Nr. 2 klargestellt, dass diese Vergünstigung nicht auf Veräußerungsgewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, aber in der Übergangsphase noch nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind, anzuwenden ist. Damit sind Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG von dieser Vergünstigung ausgenommen. Gegen diese Differenzierung der Rechtsfolgen bei Veräußerungsgewinnen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, n. v.).