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BGH hält Strafnorm zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung für verfassungswidrig
Der BGH zweifelt an der Verfassungskonformität des § 370a AO. In dem nachfolgenden Beitrag wird der (NJW 2004 S. 2990) dargestellt und kritisch kommentiert.
I. Sachverhalt und Entscheidung der Vorinstanz
Das LG Wuppertal hatte den Angeklagten u. a. wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (§ 370a AO) verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte Bruchgold ohne Rechnung angekauft und dieses offiziell mit Rechnungen, in denen USt offen ausgewiesen war, an Scheideanstalten weiterverkauft. Die Geschäfte wickelte er unter dem Namen von Gewerbebetrieben ab, für die er die Buchführung übernommen hatte. Darin verwendete er Scheinrechnungen, die den angeblich gezahlten USt-Betrag gesondert auswiesen. Die jeweiligen Firmeninhaber machten in ihren USt-Voranmeldungen bzw. -jahreserklärungen die angebliche Vorsteuer aus den Scheinrechnungen geltend. Die zu Unrecht vergüteten Vorsteuern sowie die nicht erklärten USt teilten die Beteiligten unter sich „als Gewinn” auf. Unter anderem verkürzte der Angeklagte durch Abgabe einer unrichtigen USt-Erklärung allein für das Jahr 2001 USt in Höhe von 334 717 €.
Das LG Wuppertal erkannte auf einen „minder schweren Fall” (§ 370a Satz 2 AO) und gelangte ...