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Öffentlicher Dienst | Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten
Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT erhalten nicht vollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die Kürzungsregelung erfasst grundsätzlich auch den in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT geregelten Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil), den Angestellte u. a. zur Hälfte erhalten, wenn ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde. Die Regelung in § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT, wonach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten v...