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Arbeitsrecht | Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
Eine vorzeitige Kündigung des Arbeitgebers aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen konnte, löst keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers für vom Arbeitgeber übernommene Weiterbildungskosten aus. Die Kostenerstattung kann dem Arbeitnehmer allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung zumutbar sein, wenn er die Kündigungsentscheidung durch vertragswidriges Verhalten provoziert hat. In einem solchen Fall ist dem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Ausbildungskosten zumutbar, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einem vertragswidrigen Verhalten beruht, das die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt hat oder aufgrund dessen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar war (