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Abgabenordnung | vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 363 AO)
Das die Anlage zum (BStBl 2003 I S. 338), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2004 I S. 610), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen: (1) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG), (2) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die VZ 2002 und 2003, (3) Anwendung des § 32c EStG für die VZ 1994 bis 2000, (4) Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG). – Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. (2) ist sämtlichen ESt-Festsetzungen mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise...BStBl 2004 I S. 361