Der Antragsteller erstrebt weiterhin Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 13. März 1997. Mit diesem Beschluß lehnte das FG seinen PKH-Antrag mit der Begründung ab, die Klage, der dieser Antrag gelte, sei verspätet erhoben worden. Die Einspruchsentscheidung zum angefochtenen Bescheid (Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992) sei -- mit Postzustellungsurkunde -- am 30. November 1996 zugestellt worden, die Klage aber erst am 2. Januar 1997, also nach Ablauf der Klagefrist (am 30. Dezember 1996, einem Montag) bei Gericht eingegangen; Wiedereinsetzungsgründe seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.