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BFH Beschluss v. - XI B 149--150/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob Klage wegen Einkommensteuer 1990 und 1991. Die Klageschrift enthielt jeweils keine ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstandes. Auf gerichtliche Aufforderung erfolgte keine Ergänzung. Darauf wurde die Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Setzung einer Ausschlußfrist bis zum 24. Februar 1995 aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens beider Verfahren zu bezeichnen. Hierauf antworteten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch am 24. Februar 1995 beim Finanzgericht (FG) eingegangenes Fax, wiederum ohne Bezeichnung des Klagebegehrens. Sie verwiesen auf eine psychische Erkrankung der Klägerin und baten um eine angemessene Fristverlängerung. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung haben sie Terminsverlegung beantragt. Dem hat das FG -- unter Hinweis auf die Versäumung der gesetzten Ausschlußfrist und deren Folge der Unzulässigkeit der Klagen -- nicht entsprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war die Klägerin nicht vertreten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 131
BFH/NV 1997 S. 131 Nr. -1
KAAAB-38656

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BFH, Beschluss v. 01.08.1996 - XI B 149--150/95 -nv-

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