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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 358/03 EFG 2004 S. 1382

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, FGO § 65 Abs. 2 Satz 2

Erfordernis der Unterschrift bei Verlängerung einer Ausschlussfrist

Leitsatz

  1. Die richterliche Verfügung, die eine Ausschlussfrist in Lauf setzt, muss unterschrieben und zugestellt sein.

  2. Das gilt jedoch nicht für die Verlängerung einer Ausschlussfrist. Diese kann auch formlos und damit mündlich erfolgen. Es ist daher ausreichend, wenn die entsprechende richterliche Verfügung nur mit einer Paraphe unterzeichnet ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1381 Nr. 22
EFG 2004 S. 1382
EFG 2004 S. 1382 Nr. 18
CAAAB-24951

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.06.2004 - 11 K 358/03

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