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Reugeld bei Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag
Das , hat entschieden, dass die Zahlung eines „Reugeldes”, die für den Fall eines Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag vertraglich vereinbart war, keinen einkommensteuerbaren Vorgang darstellt. Weder führt sie zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG noch zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart. Zwar hat das Reugeld Entschädigungscharakter. Entschädigungen sind aber nur dann steuerbar, wenn das Rechtsgeschäft, auf das sie sich beziehen und für dessen Nichtzustandekommen sie geleistet werden, selbst unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG fallen würde.