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Übertragung von Kunstgegenständen
Ein Gestaltungsmittel der vorweggenommenen Erbfolge
Problem und Chance
§ 224a AO erlaubt dem Steuerpflichtigen, die gegen ihn aus dem Steuerschuldverhältnis bestehenden Ansprüche auf Erbschaftsteuer und Vermögensteuer durch Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt zu erfüllen.
Auch wenn die Regelung seit nunmehr über zehn Jahren besteht, wurde sie bislang eher vernachlässigt und in der Literatur wenig beachtet. Auch im Kulturbereich und in Steuerfachkreisen ist sie kaum bekannt. Dies mag wohl daran liegen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift diese allein für die Erbschaftsteuer Anwendung beansprucht (die Vermögensteuer kann ausgeblendet werden, da sie zumindest zurzeit nicht vollzogen wird) und der eingetretene Erbfall als solcher grundsätzlich keinen Raum für Steuergestaltungen bietet.
Es ist daher Aufgabenstellung dieses Beitrages darzustellen, dass § 224a AO auch für die vorweggenommene Erbfolgeplanung eingesetzt werden kann. Dennoch ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Einsatz des § 224a AO in der heutigen Zeit der leeren öffentlichen Kassen äußerst schwierig ist und nicht nur steuerliche, sondern auch rechtliche Kenntnisse sowie eine gute Kommunikation mit den Finanzbehörden voraussetzt.