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Grundlagen - Stand: 10.10.2022

Nebentätigkeit

Catrin Geißler
Midi-Job

Zum stieg die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 € auf 1.600 €. Diese Höchstgrenze soll ab dem auf monatlich 2.000 € angehoben werden. Dadurch werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden € jährlich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen.

I. Definition der Nebentätigkeit

Nebentätigkeit ist die außerhalb der Hauptberufstätigkeit liegende Tätigkeit von Arbeitnehmern, Beamten, Unternehmern, aber auch von Hausfrauen, Studenten und Rentnern.

Grundsätzlich gelten für die Besteuerung von Einkünften aus Nebentätigkeiten die allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts, d.h. die Tätigkeit muss mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich u.a. nach der Einkunftsart der Nebentätigkeit.

Wie der Begriff „Nebentätigkeit” schon deutlich macht, versteht man hierunter tätigkeitsbezogene Einkünfte, als solche sind denkbar:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

  • sonstige Einkünfte.

II. Gewinneinkunftsarten

1. Land- und Forstwirtschaft

Bei Nebenerwerbslandwirten stellt sich besonders häufig die Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht, da diese Tätigkeit gerne auch aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird.

2. Gewerbebetrieb

Unabhängig von Umfang und Gewinnhöhe ist Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch freiberufliche oder andere selbständige Arbeit ist und über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Nebentätigkeit ist sowohl als Einzelunternehmer, aber auch als Mitunternehmer denkbar.

3. Selbständige Arbeit

Hauptfall der nebenberuflichen selbständigen Arbeit sind schriftstellerische, künstlerische oder lehrende Tätigkeiten. Zur Abgrenzung von der nichtselbständigen Tätigkeit ist auf die Gesamtumstände abzustellen, wobei folgende Indizien heranzuziehen sind:

  • Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers,

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und

  • fehlendes Unternehmerrisiko des Arbeitnehmers.

III. Nichtselbständige Arbeit

Bei der Abgrenzung der nichtselbständigen von der selbständigen Arbeit gelten die Abgrenzungskriterien des Arbeitsrechts.

1. Sozialversicherung

Liegt ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts vor, sind sozialversicherungsrechtlich folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Tage begrenzt (Zeitgeringfügigkeit), dann ist diese Tätigkeit sozialversicherungsfrei. Dabei sind mehrere Tätigkeiten in Kalenderjahr zuammenzurechnen.

    Ausnahme: Die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt und das Entgelt übersteigt 450 € pro Monat.

  • Liegt das Entgelt für diese Tätigkeit regelmäßig unter 450 € pro Monat handelt es sich um eine sog. geringfügige Beschäftigung (Entgeltgeringsfügigkeit), der Arbeitgeber zahlt

    • pauschal 15 v.H. Rentenversicherung und

    • wenn der Arbeitnehmer auch ohne die geringfügige Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, pauschal 13 v.H. Krankenversicherung (ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, fällt kein Krankenversicherungsbeitrag an).

    Grundsätzlich besteht eine Rentenversicherungspflicht der Arbeitnehmer auch bei Einkommen unter 450 €, auf Antrag wird aber Versicherungsfreiheit gewährt.

  • Wird der Arbeitnehmer in einem Privathaushalt mit Aufgaben betraut, die normalerweise von Mitgliedern des Haushalts übernommen werden und liegt das Entgelt für diese Tätigkeit regelmäßig unter 450 € pro Monat, so zahlt der Arbeitgeber

    • pauschal 5 v.H. Rentenversicherung und

    • wenn der Arbeitnehmer auch ohne die geringfügige Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, pauschal 5 v.H. Krankenversicherung (ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, fällt kein Krankenversicherungsbeitrag an).

  • Liegt das Entgelt für alle Beschäftigungen zusammen regelmäßig zwischen 450 € und 1.300 € pro Monat (Midi-Job), kommt die sog. Gleitzonenregelung zur Anwendung, um Geringverdiener nicht überproportional zu belasten.

    Vom bis zum liegt die Midi-Job-Grenze bei 1.600 €, ab dem bei 2.000 €.

  • Bei allen weiteren Beschäftigungen gelten grundsätzlich die üblichen Beitragsätze zur Sozialversicherung.

Die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind zusammenzurechnen. Neben einer Haupttätigkeit kann eine geringfügige Beschäftigung für den Arbeitnehmer versicherungsfrei ausgeübt werden, weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.

2. Lohnsteuer

Die steuerrechtliche Einordnung orientiert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung:

  • Liegt ein geringfügig entlohntes Arbeitsverhältnis vor, d.h. das Entgelt beträgt weniger als 450 € pro Monat und der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 12 v.H., so können die Beteiligten wählen zwischen:

    • der pauschalen Abführung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von 2 v.H. und

    • der individuellen Besteuerung durch Vorlage der Lohnsteuerkarte.

  • Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, für die das jeweilige Entgelt unter 450 €, aber das Gesamtentgelt über 450 € liegt, so tritt durch die Zusammenrechnung Sozialversicherungspflicht ein und

    • die pauschale Lohnsteuer beträgt nicht mehr 2 v.H., sondern 20 v.H. oder

    • es erfolgt eine individuelle Besteuerung durch Vorlage der Lohnsteuerkarte.

  • Beträgt das monatliche Entgelt mindestens 450 €, ist immer eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

Die Nebentätigkeit kann für denselben oder für einen anderen als den Hauptarbeitgeber erfolgen. Wird die Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber geleistet, erfolgt der Steuerabzug mit Steuerklasse VI, es wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt.

Beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage der Lohnsteuerkarte kann eventuell der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG berücksichtigt werden (s. Tz. IV. 1).

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