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BGH 17.11.2004 VIII ZR 115/04, NWB 49/2004 S. 386

Mietrecht | Korrekturabrechnung bei fehlerhaftem Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Die gesetzliche Frist von längstens zwölf Monaten zur Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters wird vom Vermieter auch mit einer Abrechnung gewahrt, in der ein anderer Umlageschlüssel verwendet und angegeben wird, als dies im Mietvertrag vereinbart ist (hier: Umlage nach Wohnflächen an Stelle von Miteigentumsanteilen). Es handelt sich dabei um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der später korrigiert werden kann und muss. Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ist allerdings eine Korrektur zu Lasten des Mieters nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ().

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