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Arbeitsrecht | Rückzahlung der Arbeitsvergütung bei erschlichenem Arbeitsverhältnis
Wird der Arbeitsvertrag eines angestellten Arztes wegen Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde wegen arglistiger Täuschung angefochten, hat eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht zu erfolgen, da der Arbeitsvertrag wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig ist. Eine Heilung dieses Mangels aufgrund langjähriger Beschäftigung (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) kann nicht eintreten, da dem der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen, entgegensteht. Ein auf Ersatz des Werts seiner Dienstleistungen gerichteter Anspruch des angeblichen Arztes besteht dagegen nicht, da nach § 817 BGB die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende durch die Art der Le...