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Insolvenzrecht | Auslagenpauschsatz des Insolvenzverwalters
Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze (). Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v. H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit ().