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Abgabenordnung | Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung (§§ 34, 69, 166 AO; § 41a Abs. 1 EStG)
Eine unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene LSt-Anmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nach dem BFH-Urt. v. 24. 8. 2004 - VII R 50/03 dann nicht nach § 166 AO entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln. – Anmerkung: Die Entscheidung wird den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Die Aussage, dass es für die Frage der Zurechenbarkeit einer Pflichtverletzung auf die Möglichkeit ankommt, eine gegebene Rechtsmittelfrist ausschöpfen zu können, ist darüber hinaus auch in anderen Fällen von grundlegender Bedeutung.