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Abgabenordnung | keine Haftung der Organgesellschaft für Zinsen (§§ 73, 233a, 239 Abs. 1 AO)
Das BFH-Urt. v. 5. 10. 2004 - VII R 76/03 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die in § 73 AO angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen. (2) Von der in § 239 Abs. 1 AO angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Teils der AO nicht erfasst.