EfbV § 14

Vierter Abschnitt: Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben

§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes

(1) Soweit auf Grund der Prüfung nach § 13 festgestellt ist, dass die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Überwachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden Angaben auszustellen:

  1. Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten Standorte,

  2. die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren,

  3. Angabe des Namens der technischen Überwachungsorganisation, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des beauftragten Sachverständigen und des Leiters der technischen Überwachungsorganisation oder seines Beauftragten.

(2) 1Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. 2Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.

(3) 1Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein Überwachungszeichen zu erteilen. 2Das Überwachungszeichen muss die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation aufweisen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation ist verpflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, wenn

  1. der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt,

  2. sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet worden ist,

  3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt oder

  4. der Überwachungsvertrag gekündigt oder aus anderen Gründen unwirksam wird.

(5) 1Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fällen nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu führen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der technischen Überwachungsorganisation auf deren Verlangen zurückzugeben. 2Mit dem Entzug verliert das Überwachungszeichen seine Wirksamkeit.

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MAAAB-36415