Erster Abschnitt: Art der baulichen Nutzung
§ 5a Dörfliche Wohngebiete [1]
(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
Wohngebäude,
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Fundstelle(n):
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QAAAG-93648
1Anm. d. Red.: § 5a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. .