Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren [1]
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  QAAAG-93648
1Amtl. Anm.: Diese
				Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten
				der
				Baunutzungsverordnung
				()
				in der ursprünglichen Fassung vom 
				 (BGBl I S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei
				Inkrafttreten der Änderungsverordnung () bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur
				Änderung der
				Baunutzungsverordnung vom 
				 (BGBl I S. 1233):
„Für Bauleitpläne, deren
				Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der
				bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
				nach § 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt
				sind.“