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Abgabenordnung | grobes Verschulden durch Nichtvorlage der Steuererklärung (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Der Stpfl. handelt in aller Regel grob schuldhaft i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Stpfl. bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt (BFH-Urt. v. - IV R 62/02).