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Einkommensteuer | bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Überversorgungen (§ 4 Abs. 4, §§ 4c, 4e, 4d, 6a EStG)
Überdurchschnittlich hohe Versorgungszusagen sind steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit die Zusagen betrieblich veranlasst sind und arbeitsrechtlich keine Reduzierung der Versorgungszusagen aufgrund planwidriger Überversorgung möglich ist (vgl. u. a. , BB 1986 S. 1088; v. - 3 AZR 100/98, DB 1999 S. 389). Mit nimmt die FinVerw hierzu unter Bezugnahme auf die BFH-Rspr. (vgl. u. a. , BStBl 1996 II S. 420; v. - I R 70/03, BFH/NV 2004 S. 1343) umfassend Stellung. Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle noch offenen Fälle. Die sog. Vereinfachungsregelung (Aufwendungen des Versorgungsverpflichteten übersteigen nicht 30 v. H. der Stichtagsbezüge, vgl. u. a. BStBl 1995 II S. 873