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TEHG § 9

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften

§ 9 Emissionshandelsregister

(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU- Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.

(2) 1Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. 2Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB XAAAJ-86701

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