1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Sie übernimmt hauptsächlich die landschaftsgärternische Ausgestaltung von Autobahnabschnitten und Landstraßen. Zur Erledigung ihrer Aufträge beschäftigt sie eine Vielzahl von Subunternehmern. Der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 1992, in der die Antragstellerin Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... DM geltend machte, wurden Eingangsrechnungen der Subunternehmer zunächst nicht beigefügt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) kürzte darauf im Bescheid über die Vorauszahlungen für diesen Monat die Vorsteuern um pauschal 40 000 DM und setzte die Umsatzsteuer auf ... DM fest. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Nach Überprüfung zwischenzeitlich vorgelegter Rechnungen setzte das FA die Vollziehung eines Betrages von 14 740,81 DM aus. Eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung lehnte es mit der Begründung ab, daß nicht nachgewiesen sei, daß die Subunternehmer A und B für die von ihnen in Rechnung gestellten Beträge Leistungen tatsächlich erbracht hätten. In diesen Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 25 219,96 DM ausgewiesen -- FG und FA gehen von 25 259,96 DM aus. Im einzelnen handelt es sich um drei Rechnungen des A (ausgewiesene Umsatzsteuer insgesamt 15 470 DM -- FG und FA gehen von 15 510 DM aus), und zwei Rechnungen des B (ausgewiesene Umsatzsteuer insgesamt 9 749,96 DM).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 171 BFH/NV 1995 S. 171 Nr. 2 RAAAB-35330
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