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BFH Beschluss v. - VII B 47/93

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in Gründung befindliche GmbH, beantragte beim Finanzgericht (FG) am 23. Januar ... den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend, daß eine am selben Tage gegenüber der A-Bank ausgebrachte Pfändung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) aufzuheben, hilfsweise insoweit aufzuheben sei, daß die in der Antragsschrift aufgeführten betriebsnotwendigen Zahlungen geleistet werden könnten. Zur Begründung trug sie vor, die A-Bank habe der dort vorsprechenden Mitarbeiterin des Geschäftsführers der Antragstellerin mitgeteilt, über das Guthaben der Antragstellerin könne wegen der Pfändung nicht verfügt werden. Eine Kopie der Pfändung könne man ihr nicht mitgeben. Ferner erklärte die Antragstellerin, die in der Pfändung genannte Arrestanordnung sei ihr nicht bekanntgegeben worden. Auch ein Duldungsbescheid sei ihr nicht bekannt. Wegen der Pfändung könnten die -- im einzelnen bezifferten -- Löhne, Mieten, Gebühren usw. in Höhe von ... DM nicht gezahlt werden; wenn die Zahlungen zum Monatsende nicht erfolgten, müsse schon in der Gründungsphase Konkurs angemeldet werden. Würden keine Personalkosten gezahlt, könnten die Mitarbeiter nicht mehr arbeiten, ... -- Kosten nicht bezahlt werden. Die Auswertungen würden gesperrt. Mangels Miet- und Leasingzahlungen würden dem Betrieb Räume und Betriebsausstattung genommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 6
BFH/NV 1995 S. 6 Nr. 1
MAAAB-35041

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BFH, Beschluss v. 26.04.1994 - VII B 47/93 -nv-

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