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NWB Nr. 45 vom Seite 3589 Fach 24 Seite 2345

Neues Recht zu Schönheitsreparaturen

Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter Andreas Dörschner, Bielefeld

I. Begriff der Schönheitsreparaturen

Sowohl für preisfreien wie für preisgebundenen Wohnraum gilt die aus § 28 Abs. 4 Satz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) hervorgehende Definition, dass Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen umfassen. Da Fußböden grundsätzlich nicht mehr gestrichen, sondern mit Teppich ausgelegt werden, ist nach h. M. die Reinigung des Teppichbodens an die Stelle des Streichens getreten. Dementsprechend sind Holzfußböden z. B. mit Öl zu behandeln, und auch andersartige Fußböden sind vom Mieter zu pflegen. Dies gilt für Gewerberaum mit Ausnahme der streitigen Einordnung der Bodenbelagserneuerung ebenso. Schönheitsreparaturen betreffen typischerweise den Aufwand, der erforderlich ist, um einen für unansehnlich erachteten Zustand der äußeren Erscheinung der Mietsache zu beseitigen.

II. Vereinbarung von Schönheitsreparaturen

§ 535 Abs. 1 BGB verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand z...

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