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Verlustverrechnung bei der GmbH & Still nach den Steuerrechtsänderungen für 2003
I. Gesetzgeberische Maßnahmen im Jahr 2003
Die GmbH & Still stellt eine beliebte Rechtsform des deutschen Mittelstands dar, die die Möglichkeit der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung durch eine GmbH mit den steuerlichen Vorteilen einer PersGes verbindet. Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich der Stille an dem Handelsgewerbe eines anderen durch Erbringung einer Einlage (§ 230 HGB). Es liegt eine reine Innengesellschaft vor. Nach außen tritt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts in Erscheinung. Sowohl bei dem Inhaber des Handelsgeschäfts als auch bei dem stillen Gesellschafter kann es sich um eine KapGes handeln.
Die Rechtsform der GmbH & Still unter Beteiligung von KapGes hat durch die Steuerrechtsänderungen des Jahres 2003 erheblich an Attraktivität verloren. Mit dem StVergAbG wurde § 15 Abs. 4 EStG durch einen Satz 6 ergänzt, der die Verrechnung von Verlusten einer KapGes beschränkt, die sich als atypisch stiller Gesellschafter an einer anderen KapGes beteiligt. Die Beschränkung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2003. Gleichzeitig ordnet § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine sinngemäße Anwendung der Neuregelung auf typisch stille Gesellschafter in der Rechtsform der KapGes an. Schon durch das G...