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BFH Urteil v. - VII R 89/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hauptberuflich als Direktor der Steuerabteilung bei einer Bank angestellt. Ferner ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Sein Antrag, ihn aufgrund der bestandenen Prüfung auch zum Steuerberater zu bestellen, wurde von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagte) mit der Begründung abglehnt, daß eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sei (§ 57 Abs. 4 Nr.2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Die Klage des Klägers blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 693
BFH/NV 1993 S. 693 Nr. 11
AAAAB-34193

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BFH, Urteil v. 09.02.1993 - VII R 89/92 -nv-

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