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BFH Beschluss v. - VII B 163/93

Das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gerichtete Klage abgewiesen worden ist, wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Juli 1992 zugestellt. Die fristgerecht eingelegte Revision des Klägers wurde durch Beschluß des Senats als unzulässig verworfen. Der Senat führte aus, der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel, das FG habe seinem kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsänderung zu Unrecht nicht entsprochen, könne nicht die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (mangelnde Vertretung) begründen, sondern allenfalls als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 384
BFH/NV 1994 S. 384 Nr. 6
DAAAB-34046

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BFH, Beschluss v. 16.08.1993 - VII B 163/93 -nv-

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