Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war gemeinsam mit vier Geschwistern und seiner Mutter Miterbe nach seinem Vater; der Erbanteil der Mutter betrug «, derjenige der Kinder jeweils 1/10. Das Vermögen der Erbengemeinschaft bestand aus einem Zweifamilienhaus. Am 5. Februar 1983 vereinbarten die Miterben eine Erbauseinandersetzung. Danach übernahm der Kläger das Grundstück, dessen Verkehrswert auf 160 000 DM veranschlagt wurde. Als Gegenleistung räumte er zunächst seiner Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht am Obergeschoß ein. Den Kapitalwert des Wohnrechts setzten die Beteiligten mit 26 000 DM an. Im übrigen sollte der Kläger noch vorhandene Verbindlichkeiten von rd. 4000 DM übernehmen und an seine vier Geschwister jeweils einen Betrag von 26 000 DM zahlen. Nach der späteren Abrechnung betrugen die übernommenen Verbindlichkeiten 3460,82 DM und die Abfindungsleistungen an die Geschwister jeweils 26 102,04 DM. Darüber hinaus schloß der Kläger mit seiner Mutter einen Mietvertrag. Danach sollte das Mietverhältnis am 1. März 1983 beginnen und bis zum Lebensende der Mutter laufen. Der Mietzins sollte insgesamt 26 000 DM betragen und mit dem Erbteilsanspruch verrechnet werden. Ab dem 1. März 1983 nutzte der Kläger die Wohnung im Erdgeschoß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 460 BFH/NV 1992 S. 460 Nr. 7 QAAAB-33583
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