Die beklagte Oberfinanzdirektion - OFD - erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) - Nr. . . . - über ein aus "Compactdisc"-Spieler (Wert 164 DM), Verstärker (Wert 175 DM), Tuner (Wert 130 DM), Doppel-Kassettentonbandgerät (Wert 180 DM) und Plattenspieler (Wert 60 DM) bestehendes "Stereo-Baustein-Set", das sie als Warenzusammenstellung nach dem innerhalb der mengen- und wertmäßig überwiegenden Bestandteile der Position 8519 der Kombinierten Nomenklatur - KN - als charakterbestimmend beurteilten CD-Spieler als "anderes" Tonbandwiedergabegerät mit Laser-Tonabnehmersystem" der Unterposition 8519 9910 zuwies (in der Änderungsverfügung der Code-Nummer 8519 9910 0100 des Deutschen Gebrauchszolltarifs - DGebrZT -). Die OFD bestätigte diese auf die Allgemeinen Vorschriften - AV - 3 b, 6 gestützte Einreihung mit Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1991.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 853 BFH/NV 1992 S. 853 Nr. 12 PAAAB-33339
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