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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 122/14

Gesetze: ZK Art. 9 KN Pos. 4818 KN Pos. 6301 KN AV 2 b) KN AV 3 a) S. 2 ErlHS zu AV 3 b) Nr. 19

Zollrecht, Zolltarifrecht: Einreihung einer zusammengesetzten Ware nach der AV 3 a); hier: Einmaldecken für medizinische Zwecke bestehend aus zwei Innenlagen aus Papier und zwei Außenlagen aus synthetischem Vliesstoff

Leitsatz

Der Widerruf einer vZTAe kann auch auf eine falsche Rechtsanwendung gestützt werden. Bei der Anwendung der AV 3 a) S. 2 dürfen nicht nur die in Nr. 19 der Erläuterungen zur AV 3 b) HS genannten Gesichtspunkte abstrakt geprüft werden. Es ist vielmehr eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung und Gewichtung der objektiven Warenmerkmale vorzunehmen. Hierbei kann es vorkommen, dass Unterschiede bei bestimmten Merkmalen außer Betracht bleiben, weil sie für die Funktion der Ware nicht von Bedeutung sind. Um festzustellen, welcher der Bestandteile einer zusammengesetzten Ware für die Gesamtware charakterbestimmend ist, ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder den anderen Bestandteil ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-07976

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2015 - 4 K 122/14

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