Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 85 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes [1]
Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom bis beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 85 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2160) mit Wirkung v. .