Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung [1]
Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum beginnen und bis zum , im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum geltenden Fassung bis zum , enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 82 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1044) mit Wirkung v. .