SGB II § 7a

Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen

§ 7a Altersgrenze

1Personen, die vor dem geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Für Personen, die nach dem geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


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für den Geburtsjahrgang
erfolgt eine Anhebung um Monate
auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
1947
1
65 Jahren und 1 Monat
1948
2
65 Jahren und 2 Monaten
1949
3
65 Jahren und 3 Monaten
1950
4
65 Jahren und 4 Monaten
1951
5
65 Jahren und 5 Monaten
1952
6
65 Jahren und 6 Monaten
1953
7
65 Jahren und 7 Monaten
1954
8
65 Jahren und 8 Monaten
1955
9
65 Jahren und 9 Monaten
1956
10
65 Jahren und 10 Monaten
1957
11
65 Jahren und 11 Monaten
1958
12
66 Jahren
1959
14
66 Jahren und 2 Monaten
1960
16
66 Jahren und 4 Monaten
1961
18
66 Jahren und 6 Monaten
1962
20
66 Jahren und 8 Monaten
1963
22
66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964
24
67 Jahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-12896