Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten [1]
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 69 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2855) mit Wirkung v. .