Suchen
SGB II § 44k

Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung

§ 44k Stellenbewirtschaftung [1]

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

(2) 1Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAE-12896

1Anm. d. Red.: § 44k i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden