Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
§ 44k Stellenbewirtschaftung [1]
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
(2) 1Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.
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UAAAE-12896
1Anm. d. Red.: § 44k i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .