SGB II § 44j
Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
§ 44j Gleichstellungsbeauftragte
1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
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UAAAE-12896