SGB II § 44j

Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung

§ 44j Gleichstellungsbeauftragte

1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.

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UAAAE-12896