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BFH Urteil v. - VII R 50/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte die Abfertigung zum freien Verkehr von Slipeinlagen, die sie als "Wäscheschutz aus Faservliesstoff" bzw. "Slipeinlagen aus Faservliesstoff" der Code-Nr. 5903 300 00 angemeldet hatte. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab und erhob nur Einfuhrumsatzsteuer. Nach Überprüfung der Tarifierung kam die Zollstelle zum Ergebnis, die Waren seien als "hygienische Binden aus Faservliesstoff" der Tarifst. 48.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) 1980 bzw. 48.21 D I GZT 1981 bzw. 48.21 E GZT 1982 zuzuordnen. Es erhob dementsprechend mit zwei Änderungsbescheiden . . . - der eine berichtigt durch einen weiteren Änderungsbescheid . . . - Zoll in Höhe von insgesamt . . . DM nach.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 204
BFH/NV 1991 S. 204 Nr. 3
VAAAB-31931

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BFH, Urteil v. 05.04.1990 - VII R 50/88 -nv-

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