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BFH Beschluss v. - VII B 35/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ in der Zeit von Oktober 1989 bis Dezember 1991 optoelektronische Bauteile aus Taiwan bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -- HZA --) zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Die Zollerhebung erfolgte auf der Grundlage der von der Klägerin angemeldeten Zollwerte. Bei einer Betriebsprüfung durch das HZA im Jahre 1991 wurde festgestellt, daß die Klägerin an die Lieferfirma erbrachte zusätzliche Zahlungen in Höhe von 25 % des jeweiligen Rechnungsbetrages -- nach Auffassung des Prüfers keine Einkaufsprovisionen, sondern abgespaltene Teile der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise -- nicht zum Zollwert angemeldet hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 207
BFH/NV 1997 S. 207 Nr. -1
CAAAB-38274

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BFH, Beschluss v. 06.08.1996 - VII B 35/96 -nv-

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