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BFH Beschluss v. - VI B 216/89

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde für das Streitjahr 1985 mit ihrem - seit Juni 1985 von ihr dauernd getrennt lebenden - Ehemann wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) anhand geschätzter Besteuerungsgrundlagen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 1985 vom 2. März 1987 wurde bestandskräftig. Nach Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen ergab sich eine Abschlußzahlung von 8 313,50 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 214
BFH/NV 1991 S. 214 Nr. 4
NAAAB-31776

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BFH, Beschluss v. 27.08.1990 - VI B 216/89 -nv-

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