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BFH Beschluss v. - X B 111/89

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer B gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verhängt worden. Die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters sei seit Mitte 1989 rechtskräftig, der Beschwerdeführer damit nicht mehr berechtigt, vor Finanzgerichten als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 447
BFH/NV 1990 S. 447 Nr. 7
KAAAB-31349

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BFH, Beschluss v. 29.08.1989 - X B 111/89 -nv-

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